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39 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Videoüberwachung - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Videoüberwachung · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Anordnung von Videoüberwachungen fest und bezeichnet das für die Anordnung zuständige Departement. Dieses ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 2 Absatz 1c betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte.

2. In den Gemeinden ist der Gemeinderat für die Anordnung von Videoüberwachungen und die Führung der öffentlichen Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte zuständig, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regeln. Die Gemeinden können zum Schutz der Personendaten strengere Vorschriften erlassen.

3. Das Organ, welches die Geräte betreibt, ist für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

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