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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Videoüberwachung - Einsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über die Videoüberwachung · Einsatz
1. Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden.
2. Sofern die Geräte auf privatem Eigentum installiert oder auf privates Eigentum gerichtet werden, ist vorgängig die Einwilligung der daran Berechtigten einzuholen. Das Enteignungsrecht bleibt vorbehalten.
3. Insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt bei Sportveranstaltungen und zur Überwachung anderer Veranstaltungen, die ein erhöhtes Sicherheitsdispositiv erfordern, können die Geräte auch mobil eingesetzt werden.