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CH-LU
§ 2 Gesetz über die Videoüberwachung - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gesetz über die Videoüberwachung · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für
a. den Kanton,
b. die Gemeinden,
c. andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2], die der Regierungsrat oder, im kommunalen Bereich, die zuständige Gemeindebehörde dem Gesetz unterstellt.
2. Das Gesetz gilt nicht für Videoüberwachungen
a. durch private Personen,
b. zur Beschattung von bestimmten tatverdächtigen Personen im Dienste der Strafverfolgung,
bbis. * im Rahmen der Observation im Vorfeld von Strafverfahren gemäss § 15c des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998[3],
c. bei denen keine Personen identifizierbar sind.