Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39 CH-LU

§ 1 Gesetz über die Videoüberwachung - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Gesetz über die Videoüberwachung · Gegenstand und Zweck

1. Das Gesetz regelt die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, einschliesslich der Überwachung durch mobile Geräte bei bestimmten Veranstaltungen (Videoüberwachung).

2. Videoüberwachungen sind zurückhaltend anzuordnen.

Gegenstand und Zweck § 2 Gesetz über die Videoüberwachung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →