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CH-LU
§ 1 Gesetz über die Videoüberwachung - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz über die Videoüberwachung · Gegenstand und Zweck
1. Das Gesetz regelt die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, einschliesslich der Überwachung durch mobile Geräte bei bestimmten Veranstaltungen (Videoüberwachung).
2. Videoüberwachungen sind zurückhaltend anzuordnen.