§ 9 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten
§ 9 KDSV · Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten
1. Die Staatsanwaltschaft, die Luzerner Polizei und für den Aufgabenbereich des Strafvollzugs die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führen ein vollständiges Verzeichnis der Verfahren, in denen Personendaten bearbeitet werden.
2. Sie veröffentlichen die Mindestangaben gemäss § 14 Absatz 2 KDSG auf ihrer Webseite.
3. Das Verzeichnis kann zusätzlich Angaben enthalten über
a. die Vornahme von Profilings,
b. die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland,
c. Löschfristen,
d. technische und organisatorische Massnahmen der Datenbearbeitung gemäss § 6.
4. Ist das Bearbeiten von Personendaten einem anderen Organ oder Dritten übertragen, sorgt das verantwortliche Organ dafür, dass der Auftragsdatenbearbeiter das Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten erstellt.