38b
KDSV
CH-LU
§ 8a Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Grenzüberschreitende Bekanntgabe
Besondere Formen des Bearbeitens
§ 8a KDSV · Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1. Das bekanntgebende Organ informiert den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz vor der grenzüberschreitenden Bekanntgabe über die Garantien nach § 12a Absatz 2a KDSG. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
2. Die Informationspflicht gilt als erfüllt für alle Bekanntgaben, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien unverändert bleiben.
3. Das bekanntgebende Organ trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien beachtet.