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38b KDSV CH-LU

§ 8 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Bekanntgeben von Personendaten zur Veröffentlichung

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§ 8 KDSV · Bekanntgeben von Personendaten zur Veröffentlichung

1. Zur Veröffentlichung von Personendaten dürfen bekanntgegeben werden

a. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Firma und Adresse von Personen und Personengesellschaften sowie deren Eigentum an Grundstücken am Wohnort oder Sitz;

b. * für das Verzeichnis der Fahrzeughalterinnen und -halter und Schiffshalterinnen und -halter: Name, Vorname oder Firma und Adresse von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschildes;

c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Geburtsjahr, Adresse, Heimatort sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben;

d. für Zeitschriften und andere periodische Veröffentlichungen und Mitteilungen: Personendaten im Zusammenhang mit Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen nach Massgabe der Verordnung über das Zivilstandswesen.

2. Vorbehalten bleiben die Sperre von Personendaten gemäss § 11 Absatz 4 KDSG und andere rechtmässig zugelassene Ausnahmen von der Veröffentlichung.

3. Auf das Bekanntgeben der Personendaten gemäss Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch.

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