§ 7a Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Anonymisierung und Bekanntgabe von Personendaten bei Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips
§ 7a KDSV · Anonymisierung und Bekanntgabe von Personendaten bei Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips
1. Das Anonymisieren von Personendaten für die Bekanntgabe in Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips umfasst das Verändern von Personendaten einschliesslich der damit verbundenen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen derart, dass die Informationen nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2. Das öffentliche Interesse an den amtlichen Informationen kann ausnahmsweise das Interesse an der Geheimhaltung von Personendaten überwiegen, namentlich wenn
a. die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere diejenige von Vorkommnissen von grosser Tragweite in der Verwaltung, oder
b. die betroffene Person zum Gemeinwesen in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen, insbesondere durch die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
3. Die Fristen zur Einholung der Einwilligung oder zur Anhörung betroffener Personen gemäss § 11a Absätze 3 und 4 KDSG betragen in der Regel 10 Tage.