38b
KDSV
CH-LU
§ 7 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Bekanntgeben von Personendaten der Polizei
Besondere Formen des Bearbeitens
§ 7 KDSV · Bekanntgeben von Personendaten der Polizei
1. Soweit nicht ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, dürfen Personendaten, die von der Polizei ausserhalb hängiger Strafverfahren zur Verhütung oder Verfolgung strafbarer Handlungen bearbeitet werden, nichtpolizeilichen Organen oder Dritten nur auf schriftliches Gesuch hin und nur mit Einwilligung des Vorstehers oder der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bekanntgegeben werden. Im Gesuch ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1b bzw. des § 10 Absatz 1b KDSG erfüllt sind.
2. Für das Bekanntgeben bestimmter Personendaten kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes seine Befugnis zur Einwilligung an die Polizeikommandanten delegieren.