38b
KDSV
CH-LU
§ 6d Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Datenschutzberater oder -beraterin
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§ 6d KDSV · Datenschutzberater oder -beraterin
1. Die Staatsanwaltschaft, die Luzerner Polizei und für den Aufgabenbereich des Strafvollzugs die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bezeichnen einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin. Die anderen kantonalen Dienststellen können einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin bezeichnen.
2. Der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzberaters oder der Datenschutzberaterin sind dem oder der Beauftragten für den Datenschutz bekannt zu geben und zu veröffentlichen.
3. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz sorgt für die Schulung der Datenschutzberaterinnen und -berater.