§ 6c Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation
§ 6c KDSV · Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation
1. Das verantwortliche Organ nimmt eine Abschätzung der Folgen für den Schutz von Personendaten bei Vorhaben zur Datenbearbeitung vor, insbesondere bei der Einführung und technischen Weiterentwicklung von Informatikmitteln. Es beurteilt das Risiko für Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen.
2. Ein hohes Risiko gemäss § 7a Absatz 1 KDSG besteht insbesondere, wenn für die Datenbearbeitung neue technische Bearbeitungsformen, ein Profiling oder ein Abrufverfahren vorgesehen sind oder wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder von mehreren Organen in verknüpften Datenbanken bearbeitet werden.
3. Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält Angaben über
a. die Datenbearbeitung,
b. die Risiken für die Persönlichkeits- und Grundrechte der betroffenen Personen und ihre Bewertung,
c. die technischen und organisatorischen Massnahmen, die vorgesehen sind, um die Risiken einer Verletzung der Persönlichkeits- und Grundrechte der betroffenen Personen zu verringern.
4. Auf Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation kann verzichtet werden, soweit die Mitwirkung des oder der Beauftragten für den Datenschutz im Sinn von Absatz 3 in der Projektorganisation des Vorhabens oder im Vernehmlassungsverfahren zu einem rechtsetzenden Erlass gewährleistet ist.