Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38b KDSV CH-LU

§ 6b Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Meldung von Datenschutzvorfällen

Bearbeiten von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6b KDSV · Meldung von Datenschutzvorfällen

1. Das verantwortliche Organ ergreift bei unbefugten Datenbearbeitungen Abhilfemassnahmen und beurteilt das Risiko für Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen. Datenschutzvorfälle sind zu dokumentieren.

2. Ein hohes Risiko gemäss § 7 Absatz 1 KDSG besteht insbesondere, wenn besonders schützenswerte Personendaten oder eine grosse Anzahl von Personen betroffen sind oder wenn der mögliche Schaden für die betroffenen Personen schwerwiegend ist.

3. Datenschutzvorfälle mit hohem Risiko sind spätestens nach drei Tagen seit Erkennen dem oder der Beauftragten für den Datenschutz zu melden. Die Meldung umfasst mindestens Angaben über

a. die Art der Verletzung der Datensicherheit,

b. die Kategorie der betroffenen Personendaten und der betroffenen Personen sowie, soweit möglich, die Anzahl der betroffenen Personen,

c. die wahrscheinlichen Auswirkungen für die betroffenen Personen,

d. umgesetzte oder geplante Schutzmassnahmen oder Massnahmen zur Behebung der Folgen der Verletzung der Datensicherheit.

4. Auftragsdatenbearbeiter haben Vorkommnisse gemäss Absatz 1 dem verantwortlichen Organ zu melden.

5. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz stellt ein Meldeverfahren bereit. Er oder sie kann dem verantwortlichen Organ Empfehlungen zu Risikobeurteilungen abgeben.

← § 6a KDSV Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Unbefugtes Bearbeiten § 6c KDSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →