Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38b KDSV CH-LU

§ 6a Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Nachweis des Datenschutzes

Bearbeiten von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6a KDSV · Nachweis des Datenschutzes

1. Das verantwortliche Organ muss die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nachweisen können. Es kann den Nachweis insbesondere erbringen mit

a. Geschäftsordnungen und anderen allgemeinen Festlegungen zu Geschäftsprozessen und betrieblicher Organisation,

b. Weisungen zu Datenbearbeitungen und zum Umgang mit Personendaten, einschliesslich der Löschung und der Archivierung,

c. Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepten gemäss § 9 der Informatiksicherheitsverordnung,

d. Konzepten für den Zugriff auf Informationen und Informatikmittel gemäss § 13 der Informatiksicherheitsverordnung,

e. Berichten zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten, insbesondere nach Datenschutzvorfällen (§ 6b),

f. Datenschutz-Folgenabschätzungen (§ 6c),

g. Verzeichnissen, insbesondere dem Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten (§ 9),

h. sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln über die sichere Datenbearbeitung.

2. Die vorhandenen Unterlagen gemäss Absatz 1 sind dem oder der Beauftragten für den Datenschutz auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

← § 6 KDSV Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Unbefugtes Bearbeiten § 6b KDSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →