§ 6a Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Nachweis des Datenschutzes
§ 6a KDSV · Nachweis des Datenschutzes
1. Das verantwortliche Organ muss die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nachweisen können. Es kann den Nachweis insbesondere erbringen mit
a. Geschäftsordnungen und anderen allgemeinen Festlegungen zu Geschäftsprozessen und betrieblicher Organisation,
b. Weisungen zu Datenbearbeitungen und zum Umgang mit Personendaten, einschliesslich der Löschung und der Archivierung,
c. Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepten gemäss § 9 der Informatiksicherheitsverordnung,
d. Konzepten für den Zugriff auf Informationen und Informatikmittel gemäss § 13 der Informatiksicherheitsverordnung,
e. Berichten zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten, insbesondere nach Datenschutzvorfällen (§ 6b),
f. Datenschutz-Folgenabschätzungen (§ 6c),
g. Verzeichnissen, insbesondere dem Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten (§ 9),
h. sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln über die sichere Datenbearbeitung.
2. Die vorhandenen Unterlagen gemäss Absatz 1 sind dem oder der Beauftragten für den Datenschutz auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.