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38b KDSV CH-LU

§ 6 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Massnahmen zum Einhalten des Datenschutzes

Bearbeiten von Personendaten
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§ 6 KDSV · Massnahmen zum Einhalten des Datenschutzes

1. Freien, unbeaufsichtigten Zugang zu Räumen, in denen Personendaten bearbeitet werden, haben nur Personen im Rahmen ihrer Dienstpflichten.

2. Die Organe bestimmen die zum Bearbeiten von Personendaten berechtigten Personen und deren Zugriffsrechte. Der Zugriff auf Personendaten ist auf denjenigen Personenkreis zu beschränken, der die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

2bis. Die Organe legen die weiteren technischen und organisatorischen Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes einschliesslich der Datensicherheit fest. Die Massnahmen sind ab der Planung der Datenbearbeitung vorzusehen und die Personendaten insbesondere vor Einsichtnahme, Veränderung, Löschung und Übermittlung durch Unbefugte zu schützen.

3. Beim Einsatz von Mitteln der Informatik sind die Vorschriften der Informatiksicherheitsverordnung vom 22. November 2016 zu beachten.

4. Jede Bearbeitung von Daten von verknüpften Datenbanken ist zu protokollieren. Die Zugriffsprotokolle dürfen nur von dem oder der Beauftragten für den Datenschutz oder bei Verdacht auf Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung von der untersuchenden Stelle eingesehen werden. Sie sind sechs Monate beziehungsweise spätestens bis zum Abschluss eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens aufzubewahren und danach zu vernichten.

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