38b
KDSV
CH-LU
§ 5 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Verhältnismässigkeit des Bearbeitens
Bearbeiten von Personendaten
§ 5 KDSV · Verhältnismässigkeit des Bearbeitens
1. Das Bearbeiten von Personendaten ist verhältnismässig, wenn
a. die Form des Bearbeitens und der Inhalt der Personendaten geeignet sind, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen oder unter Vorbehalt von § 5 Absatz 2b KDSG zu erleichtern, und
b. von verschiedenen in Frage kommenden Formen des Bearbeitens und Kategorien von Personendaten jene gewählt werden, welche die Persönlichkeit der betroffenen Person möglichst schonen; technische Voreinstellungen sind so auszugestalten, dass das Bearbeiten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt wird.