38b
KDSV
CH-LU
§ 12a Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Kosten
Kontrollrechte der betroffenen Personen
§ 12a KDSV · Kosten
1. Die Einsichtnahme in Personendaten, die Auskunft über Personendaten sowie deren Berichtigung oder Beseitigung sind in der Regel kostenfrei.
2. Kosten können erhoben werden, wenn die Behandlung eines Gesuchs einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand erfordert oder wenn die betroffene Person wiederholt in dieselben Daten Einsicht nimmt oder darüber Auskunft verlangt.