38b
KDSV
CH-LU
§ 11 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Auskunft über Personendaten der Polizei
Kontrollrechte der betroffenen Personen
§ 11 KDSV · Auskunft über Personendaten der Polizei
1. Das Gesuch der betroffenen Person um Auskunft über Personendaten der Polizei ist schriftlich beim Kommando der Luzerner Polizei zu stellen.
2. Soweit die Auskunft im Sinn von § 19 Absatz 2 des Gesetzes verweigert wird, kann der Entscheid dahin lauten, dass keine Personendaten bearbeitet werden, über die Auskunft zu erteilen ist.