38b
KDSV
CH-LU
§ 1 Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) - Unbefugtes Bearbeiten
Bearbeiten von Personendaten
§ 1 KDSV · Unbefugtes Bearbeiten
1. Das Bearbeiten von Personendaten ist unbefugt, wenn es gegen die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) vom 2. Juli 1990, gegen geschriebenes und ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes oder des Kantons oder gegen die übrige Rechtsordnung verstösst.