385
CH-LU
§ 5a Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Stundung und Erlass
§ 5a Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
1. Entscheide in Anwendung von Artikel 37 WPEG können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu.
2. ...