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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung
Zuständigkeiten
§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung
1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
2. Strafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Sinn von Artikel 44 Absatz 4 WPEG werden durch das örtlich zuständige Bezirksgericht gerichtlich beurteilt.