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385 CH-LU

§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung

Zuständigkeiten
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

2. Strafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Sinn von Artikel 44 Absatz 4 WPEG werden durch das örtlich zuständige Bezirksgericht gerichtlich beurteilt.

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