§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Amtshilfe
§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Amtshilfe
1. Die für die Steuerveranlagung zuständige Behörde meldet der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug von jedem im Kanton Luzern wohnhaften Ersatzpflichtigen
a. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,
c. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer.
2. Sie meldet die erforderlichen Veranlagungsgrundlagen mit dem ihr von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug für jeden Ersatzpflichtigen zugestellten Veranlagungsformular oder durch elektronischen Datenaustausch.
3. Im Übrigen richtet sich die Amtshilfe der mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe betrauten Behörden nach Artikel 24 WPEG.