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§ 9 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgeben an Organe

Besondere Formen des Bearbeitens - Bekanntgeben von Personendaten
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§ 9 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgeben an Organe

1. Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten darf ein Organ andern Organen Personendaten bekanntgeben, wenn

a. ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder

b. die Organe, welche Personendaten anbegehren, glaubhaft machen, dass sie die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllen.

2. Die Einwohnerkontrolle gewährt andern Organen Einsicht in die bei ihr vorhandenen Personendaten und erteilt ihnen Auskunft; bei schweizerischen Organen kann sie von der Prüfung absehen, ob sie die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllen.

3. Besteht zwischen zwei Organen keine Einigkeit darüber, ob anbegehrte Personendaten bekanntzugeben sind, entscheidet das übergeordnete Organ und bei gleichgestellten kantonalen Organen das gemeinsame nächsthöhere Organ.

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