§ 8 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Vorgehen
§ 8 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Vorgehen
1. Organe erheben Personendaten grundsätzlich bei der betroffenen Person und nur, wenn besondere Umstände es erfordern, bei Drittpersonen.
2. Die zu befragende Person muss erkennen können, dass Personendaten erhoben werden, es sei denn, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe werde dadurch ernstlich gefährdet oder verunmöglicht.
3. Das Organ weist die Person auf das Bestehen einer Auskunftspflicht und gegebenenfalls auf die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht hin.
4. Es informiert die Person über
a. * das für die Erhebung verantwortliche Organ und gibt dessen Kontaktdaten bekannt,
b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenerhebung,
c. * die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,
d. * die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer,
e. * die Empfänger der Personendaten oder die Kategorien der Empfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden sollen,
f. * die Rechte der betroffenen Person.
5. Auf die Information kann verzichtet werden, wenn
a. die Datenbearbeitung im Gesetz vorgesehen ist oder
b. die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 4 verfügt oder
c. die Information der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.