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KDSGLCPD
CH-LU
§ 7b Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Datenschutzberater oder -beraterin
Bearbeiten von Personendaten
§ 7b Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Datenschutzberater oder -beraterin
1. Die vom Regierungsrat durch Verordnung bestimmten weiteren Organe und das Kantonsgericht bezeichnen einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin.
2. Der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin
a. unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten, die Personendaten bearbeiten, bei der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b. sorgt für die notwendigen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 7a,
c. ist Ansprechperson des oder der Beauftragten für den Datenschutz.
3. Der Regierungsrat kann die übrigen Gemeinwesen verpflichten, einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin zu bezeichnen.