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§ 7a Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation

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§ 7a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation

1. Das verantwortliche Organ prüft bei Vorhaben zur Datenbearbeitung die Auswirkungen auf den Datenschutz. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen, führt das Organ eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.

2. Ergibt sich aus den Abklärungen, dass die vorgesehene Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen zur Folge hätte, obwohl Massnahmen vorgesehen sind, holt das Organ die Stellungnahme des oder der Beauftragten für den Datenschutz ein. Er oder sie gibt innert angemessener Frist eine Empfehlung ab und schlägt geeignete Massnahmen vor.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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