§ 7 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Melde- und Informationspflichten bei unbefugter Datenbearbeitung
§ 7 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Melde- und Informationspflichten bei unbefugter Datenbearbeitung
1. Die verantwortlichen Organe melden dem oder der Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich unbefugte Datenbearbeitungen, insbesondere durch Verlust, Fälschung, Entwendung und Kenntnisnahme durch nicht berechtigte Dritte, wenn diese voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen führen.
1bis. Sie informieren die betroffenen Personen, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder wenn der oder die Beauftragte für den Datenschutz es verlangt, und soweit erforderlich andere Organe und Dritte. Die Information kann eingeschränkt oder aufgeschoben oder es kann darauf verzichtet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern oder wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
2. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.