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§ 6 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Verantwortlichkeit der Organe

Bearbeiten von Personendaten
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§ 6 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Verantwortlichkeit der Organe

1. Für den Datenschutz ist jedes Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.

1bis Das verantwortliche Organ stellt mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Einhaltung des Datenschutzes sicher. Die Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Rechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.

2. Es kann das Bearbeiten von Personendaten einem anderen Organ oder Dritten übertragen, wenn

a. keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht,

b. sichergestellt ist, dass die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das verantwortliche Organ selbst tun dürfte; insbesondere darf das Bearbeiten von Personendaten nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des verantwortlichen Organs weiteren Auftragsdatenbearbeitern übertragen werden.

3. Bearbeiten mehrere Organe Personendaten aus einem Datenbestand oder mehreren Datenbeständen, regeln sie die Verantwortlichkeit.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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