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§ 5a Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Verknüpfung von Personendaten

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§ 5a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Verknüpfung von Personendaten

1. Das Verknüpfen von Personendaten verschiedener Datenbanken ist nur dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass alle datenbearbeitenden Personen nur diejenigen Daten bearbeiten können, die sie für ihre Arbeit typischerweise und regelmässig benötigen.

2. In Einzelfällen können Daten entweder bei der zugriffsberechtigten Person oder über ein automatisiertes Abrufverfahren beschafft werden, sofern der Zugriff protokolliert und vom verantwortlichen Organ sowie von dem oder der Beauftragten für den Datenschutz überprüft werden kann.

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