§ 5 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Voraussetzungen des Bearbeitens von Personendaten
§ 5 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Voraussetzungen des Bearbeitens von Personendaten
1. Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn
a. * dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder
b. * dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, für die eine Rechtsgrundlage besteht.
2. Sie dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling vornehmen, wenn es
a. ein formelles Gesetz ausdrücklich vorsieht,
b. für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist,
c. der Regierungsrat bewilligt, weil es im Interesse der betroffenen Person liegt, oder wenn
d. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht hat.
3. Organe dürfen auf Daten, die durch Verknüpfung entstanden sind, zugreifen, wenn sie berechtigt sind, die Daten jeder einzelnen betroffenen Datenbank zu bearbeiten. Der Regierungsrat regelt die weiteren Anforderungen an Verknüpfungen von Personendaten.