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§ 4 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Grundsätze des Bearbeitens von Personendaten

Bearbeiten von Personendaten
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§ 4 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Grundsätze des Bearbeitens von Personendaten

1. Organe dürfen Personendaten nur mit rechtmässigen Mitteln bearbeiten.

2. Personendaten müssen richtig sein.

3. Das Bearbeiten von Personendaten muss verhältnismässig sein.

4. Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck unvereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft oder der Behörde bekanntgegeben worden sind.

5. Lässt der Zweck des Bearbeitens, wie zur wissenschaftlichen Forschung, zur Führung von Statistiken und dergleichen, es zu, sind Personendaten so zu anonymisieren, dass die betroffene Person nicht mehr bestimmt oder bestimmbar ist.

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