§ 3 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Geltungsbereich
§ 3 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für
a. den Kanton,
b. die Gemeinden,
c. * andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972,
d. * die übrigen Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind.
2. Der Teil 3 dieses Gesetzes gilt nicht für Notizen und Agenden, die als Hilfsmittel bei der Aufgabenerfüllung dienen.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
3. Die Prozess- und Verfahrensordnungen regeln das Bearbeiten von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4. Soweit Organe parlamentarische oder gerichtliche Befugnisse ausüben, unterliegen sie der Überwachung durch die zuständige Aufsichtsstelle gemäss § 22 nicht.
5. Soweit ein Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach den §§ 22-24b.
6. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die das Bearbeiten von Daten und insbesondere die Rechte der betroffenen Personen regeln.