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§ 24b Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Rechtsschutz

Strafbestimmung und Rechtsschutz
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§ 24b Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Rechtsschutz

1. Die Anfechtung von Entscheiden, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, richtet sich, unter Einschluss der Kosten des Verfahrens, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Entscheide des oder der Beauftragten für den Datenschutz sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. Zur Beschwerde befugt sind die betroffenen Organe. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

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