§ 24 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Befugnisse
§ 24 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Befugnisse
1. Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2. Der oder die Beauftragte kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei Organen schriftlich und mündlich Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in alle Daten und weitere Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten von Personendaten vorführen lassen.
3. Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, kann der oder die Beauftragte eine Empfehlung abgeben. Das Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung Folge leisten wird.
4. Leistet das Organ der Empfehlung nicht Folge, kann der oder die Beauftragte entsprechende Massnahmen verfügen. Vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.
5. Der oder die Beauftragte darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften Kenntnisse, die er oder sie bei seiner oder ihrer Tätigkeit erlangt, nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgabe notwendig ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.