§ 23 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Aufgaben
§ 23 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Aufgaben
1. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz
a. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b. * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen und berät die verantwortlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,
c. * erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte und behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen innert angemessener Frist,
cbis. * gibt gegenüber den Organen Empfehlungen zu Datenbearbeitungen ab,
d. * ...
e. * reicht in hängigen Verfahren auf Ersuchen von entscheidenden Organen oder Rechtsmittelbehörden und in Vernehmlassungsverfahren zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein,
f. * orientiert die Organe und die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes,
g. sorgt für die Instruktion der Mitarbeiter von Organen über den Datenschutz,
h. * nimmt zu Datenbearbeitungen Stellung, die ein hohes Risiko für Verletzungen von Persönlichkeits- und Grundrechten der betroffenen Personen bergen,
i. veröffentlicht Stellungnahmen,
j. arbeitet mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,
k. * ...
2. ...
3. Der oder die Beauftragte erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Aufsichtsstelle. Er oder sie stellt den Tätigkeitsbericht der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission des Kantonsrates zu und veröffentlicht ihn im Internet. Regierungsrat und Kantonsrat nehmen vom Bericht Kenntnis.