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§ 23 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Aufgaben

Aufsicht
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§ 23 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Aufgaben

1. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz

a. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,

b. * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen und berät die verantwortlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,

c. * erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte und behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen innert angemessener Frist,

cbis. * gibt gegenüber den Organen Empfehlungen zu Datenbearbeitungen ab,

d. * ...

e. * reicht in hängigen Verfahren auf Ersuchen von entscheidenden Organen oder Rechtsmittelbehörden und in Vernehmlassungsverfahren zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein,

f. * orientiert die Organe und die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes,

g. sorgt für die Instruktion der Mitarbeiter von Organen über den Datenschutz,

h. * nimmt zu Datenbearbeitungen Stellung, die ein hohes Risiko für Verletzungen von Persönlichkeits- und Grundrechten der betroffenen Personen bergen,

i. veröffentlicht Stellungnahmen,

j. arbeitet mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,

k. * ...

2. ...

3. Der oder die Beauftragte erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Aufsichtsstelle. Er oder sie stellt den Tätigkeitsbericht der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission des Kantonsrates zu und veröffentlicht ihn im Internet. Regierungsrat und Kantonsrat nehmen vom Bericht Kenntnis.

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