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KDSGLCPD
CH-LU
§ 22b Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Finanz- und Personalkompetenzen
Aufsicht
§ 22b Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Finanz- und Personalkompetenzen
1. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz verfügt über die im Voranschlag bewilligten Kredite in eigener Kompetenz.
2. Er oder sie ist für alle personalrechtlichen Entscheide betreffend seine oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 Anwendung.