Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
38 KDSGLCPD CH-LU

§ 22b Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Finanz- und Personalkompetenzen

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22b Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Finanz- und Personalkompetenzen

1. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz verfügt über die im Voranschlag bewilligten Kredite in eigener Kompetenz.

2. Er oder sie ist für alle personalrechtlichen Entscheide betreffend seine oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 Anwendung.

← § 22a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Zweck § 23 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →