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KDSGLCPD
CH-LU
§ 22a Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Wählbarkeit, Unvereinbarkeiten
Aufsicht
§ 22a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Wählbarkeit, Unvereinbarkeiten
1. Wählbar als Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz ist eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson.
2. Er oder sie darf kein anderes öffentliches Amt ausüben.
3. Das zuständige Organ des Gemeinwesens kann eine Nebenbeschäftigung bewilligen, soweit diese die Ausübung des Amtes, insbesondere die Unabhängigkeit des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin, nicht beeinträchtigt.