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§ 22 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Aufsichtsstelle

Aufsicht
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§ 22 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Aufsichtsstelle

1. Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

1bis. Bei der erstmaligen Wahl des oder der Beauftragten legt der Regierungsrat jeweils den Besoldungsrahmen und die Besoldungsentwicklung fest.

1ter. Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer auflösen. Die Auflösung aus wichtigen Gründen bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates.

2. Der oder die Beauftragte ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist er oder sie der Staatskanzlei zugeordnet.

3. ...

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