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§ 20 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Kosten

Kontrollrechte der betroffenen Person
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§ 20 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Kosten

1. Die Ausübung der Kontrollrechte ist kostenfrei. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. Er kann namentlich dann Kosten vorsehen, wenn ein unverhältnismässiger Aufwand damit verbunden ist.

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