§ 2 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Begriffe
§ 2 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Begriffe
1. Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.
2. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über natürliche Personen, bei welchen eine besondere Gefahr für Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen besteht, insbesondere
a. * Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Haltung,
b. * Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Erbgut oder die ethnische Zugehörigkeit,
c. * mit speziellen technischen Verfahren gewonnene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer Person, welche die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biometrische Daten),
d. * Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen sowie Massnahmen der Sozialhilfe,
e. * Zusammenstellungen von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der natürlichen Person erlaubt (Persönlichkeitsprofil).
3. Betroffene Person ist die Person, von der Personendaten bearbeitet werden.
4. Bearbeiten von Personendaten ist, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, jeder Umgang mit Daten, wie das Erheben, Beschaffen, Aufbewahren, Aufzeichnen, Sammeln, Speichern auf elektronischen Datenträgern, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen und Vernichten. Bekanntgeben ist das Übermitteln oder das Zugänglichmachen von Personendaten, insbesondere durch Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
4bis Profiling ist jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
5. Ein Verknüpfen von Personendaten verschiedener Datenbanken ist jedes regelmässige, automatische oder manuelle Ergänzen der zu einer Person in einer Datenbank vorliegenden Daten durch Daten einer anderen Datenbank.
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7. Verantwortliches Organ ist das Organ, das, allein oder zusammen mit anderen Organen, über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet.
8. Organe sind Behörden, Dienststellen und Verwaltungseinheiten, die für ein Gemeinwesen handeln, und private Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.