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§ 18 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Andere Ansprüche

Kontrollrechte der betroffenen Person
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§ 18 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Andere Ansprüche

1. Jede Person kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass

a. ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird,

b. unbefugt bearbeitete Personendaten gelöscht oder vernichtet oder die Folgen sonst wie beseitigt werden.

2. Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach,

a. ist die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung durch das verantwortliche Organ festzustellen,

b. ist der Entscheid des angegangenen Organs den von ihr bezeichneten Organen und Dritten bekanntzugeben,

c. kann sie vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die Bearbeitung von bestimmten Personendaten einschränkt und insbesondere die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

3. Das Organ kann die Sperrung verweigern, wenn

a. die Bekanntgabe gesetzlich vorgesehen ist oder

b. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Organs gefährdet wird.

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