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§ 17 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Berichtigung

Kontrollrechte der betroffenen Person
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§ 17 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Berichtigung

1. Jede Person kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten über sie berichtigt werden.

2. Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit, hat es die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen. Die betroffene Person hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Abklärung mitzuwirken.

3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbesondere von solchen, die eine Wertung enthalten, bewiesen werden, kann die betroffene Person einen entsprechenden Vermerk aufnehmen lassen.

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