§ 15 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Auskunft
§ 15 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Auskunft
1. Jede Person kann beim verantwortlichen Organ mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen, ob Personendaten über sie vorhanden sind. Sie hat sich über ihre Identität auszuweisen.
a. * ...
b. * ...
2. Das Organ muss der betroffenen Person mindestens Auskunft geben über
a. * die über sie vorhandenen Personendaten,
b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung,
c. * soweit möglich die Herkunft der Personendaten und allfällige Empfänger bei Weitergabe,
d. * die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer,
e. * ihre Rechte, insbesondere auf Berichtigung unrichtiger Personendaten.
3. Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form auf Verlangen mündlich oder schriftlich erteilt. Soweit die Mittel und Verfahren des Bearbeitens es zulassen, ist Einsicht in die Personendaten zu gewähren.
4. Kann die Auskunft oder Einsicht der Person selbst nicht gewährt werden, weil sie dadurch zu stark belastet werden könnte oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, kann sie einer Person ihres Vertrauens gewährt werden.
5. Die Kontrollrechte hinsichtlich der in zentralen Datenbanken gespeicherten Personendaten richten sich nach dem Informatikgesetz vom 7. März 2005[4].