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§ 14 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten

Kontrollrechte der betroffenen Person
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§ 14 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten

1. Die von der obersten Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bezeichneten Organe und das Kantonsgericht führen ein Verzeichnis über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Das Verzeichnis ist öffentlich. Es nennt mindestens

a. * die Kontaktdaten,

b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung,

c. * die Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten,

d. * die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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