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KDSGLCPD
CH-LU
§ 13 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG)
Besondere Formen des Bearbeitens - Archivieren und Vernichten von Personendaten
§ 13 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG
1. Benötigt ein Organ Datenbestände voraussichtlich nicht mehr, werden sie nach den dafür geltenden Vorschriften archiviert oder vernichtet.
2. ...
3. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er Löschfristen und Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung der Notwendigkeit von Personendatenbeständen festlegen.