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§ 12a Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Grenzüberschreitende Bekanntgabe

Besondere Formen des Bearbeitens - Bekanntgeben von Personendaten
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§ 12a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Grenzüberschreitende Bekanntgabe

1. Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

2. Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können persönliche Daten nur ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn

a. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten,

b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,

c. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt,

d. die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist,

e. die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen,

f. die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

3. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz muss über die Garantien nach Absatz 2a informiert werden.

4. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

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