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§ 12 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Einschränkung

Besondere Formen des Bearbeitens - Bekanntgeben von Personendaten
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§ 12 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Einschränkung

1. Ein Organ darf das Bekanntgeben von Personendaten aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder überwiegenden privaten Interessen Dritter oder der betroffenen Person einschränken, mit Auflagen versehen oder verweigern.

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