§ 11a Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgeben durch Zugänglichmachen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
§ 11a Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgeben durch Zugänglichmachen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
1. Bevor Organe im Rahmen der Regelungen ihrer Gemeinwesen zum Öffentlichkeitsprinzip den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen, prüfen sie, ob die Informationen Personendaten enthalten.
2. Personendaten sind durch das Organ nach Möglichkeit so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmt oder bestimmbar sind. § 10 Absatz 2 gilt sinngemäss.
3. Ist eine Anonymisierung nicht möglich, kann das Organ den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen, wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip erfüllt sind und die betroffenen Personen eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
4. Vorbehalten bleibt der Zugang auch ohne Einwilligung, wenn das öffentliche Interesse an den amtlichen Informationen das Interesse an der Geheimhaltung der Personendaten Dritter überwiegt. Die betroffenen Personen sind anzuhören. Bei besonders schützenswerten Personendaten wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen gegenüber dem Zugangsanspruch überwiegt.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.