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§ 11 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgeben an Private durch die Einwohnerkontrolle

Besondere Formen des Bearbeitens - Bekanntgeben von Personendaten
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§ 11 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgeben an Private durch die Einwohnerkontrolle

1. Die Einwohnerkontrolle gibt auf Gesuch privaten Personen und Organisationen, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Adresse bekannt.

2. Soweit diese Angaben zur Wahrung des schutzwürdigen Interesses nicht ausreichen, gibt sie auch Auskunft über Beruf und Titel von Einzelpersonen, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit und zivilrechtliche Handlungsfähigkeit sowie über Ort und Datum des Zu- und Wegzugs.

3. Die Einwohnergemeinde kann durch Reglement oder Gemeindeordnung bestimmen, dass auch ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses Personendaten gemäss Absatz 1 zu politischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wohltätigen und wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht oder auf Anfrage hin bekanntgegeben werden.

4. Jede betroffene Person kann bei der Einwohnerkontrolle das Bekanntgeben ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen; die Sperre ist indessen unwirksam, wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zum Bekanntgeben verpflichtet ist oder der Gesuchsteller eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht.

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