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§ 10 Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgeben an Private

Besondere Formen des Bearbeitens - Bekanntgeben von Personendaten
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§ 10 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgeben an Private

1. Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten darf ein Organ privaten Personen und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn

a. ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder

b. die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

2. Personendaten aus allgemein zugänglichen amtlichen Veröffentlichungen darf ein Organ auf Anfrage in dem Umfang und in gleicher Weise bekanntgeben, wie sie veröffentlicht worden sind.

3. Der Regierungsrat regelt das Bekanntgeben von Personendaten für Adressbücher und andere Nachschlagewerke sowie für Publikationen im Zusammenhang mit andern Vorgängen von allgemeinem Interesse.

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