Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
37a CH-LU

Zuordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Anstalten des kantonalen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, und die Anstalten des interkantonalen Rechts, an denen der Kanton Luzern beteiligt ist, werden den Departementen zur Erledigung der administrativen Geschäfte und zur Wahrnehmung der überdies in der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben wie folgt zugeordnet

a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

1. Verkehrsverbund Luzern

b. * Bildungs- und Kulturdepartement

1. Pädagogische Hochschule Luzern

2. Hochschule Luzern

3. Universität Luzern

c. Finanzdepartement

1. Lustat Statistik Luzern

2. Luzerner Pensionskasse

d. Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Luzerner Kantonsspital

2. Luzerner Psychiatrie

2bis * Sozialversicherungszentrum

3. Ausgleichskasse Luzern

4. IV-Stelle Luzern

5. Familienausgleichskasse des Kantons Luzern

e. Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

2. Interkantonale Polizeischule Hitzkirch

3. Gebäudeversicherung Luzern

1. Der Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben.

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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